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Nichts Neues aus Karlsruhe
Die Mindestsätze der HOAI a.F. bleiben in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen anwendbar.
Diese heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02. Juni 2022 - VII ZR 174/19) überrascht nicht, insbesondere da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits am 18. Januar 2022 (C-261/20 - Thelen Technopark Berlin) insoweit festgestellt hat, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen - wie hier - nicht zukommt.
Die Regelung zu den Mindestsätzen nach § 7 HOAI a.F. bleibt im Verhältnis zwischen Privatpersonen auch im Hinblick auf die im Vertragsverletzungsverfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04. Juli 2019 (C-277/17 - Kommission/Deutschland) bestehen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch aufgrund der Novelle des § 7 HOAI 2021 seit dem 01. Januar 2021 nur auf Sachverhalte/ Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2020 anwendbar.
Hier geht's zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.