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Drittes Entlastungspaket – die energiewirtschaftlichen Maßnahmen im Überblick

Drittes Entlastungspaket – die energiewirtschaftlichen Maßnahmen im Überblick

Das Dritte Entlastungspaket ist im Anmarsch. Angesichts der stark steigenden Preise in Deutschland soll das neue Maßnahmenbündel, das einen Umfang von etwa 65 Milliarden Euro hat, die Bürger weiter entlasten.

Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Energieunternehmen

Bei vielen Energieunternehmen fallen derzeit erhebliche Mehreinnahmen als „Zufallsgewinne“ an. Grund hierfür ist das europäische Strommarktdesign. Danach bestimmt das teuerste für die aktuelle Stromerzeugung benötigte Kraftwerk den Preis für Strom – aktuell sind das die Gaskraftwerke. Die Produktionskosten ändern sich jedoch nicht für Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle- oder Atomstrom produzieren. Die hier entstehenden Gewinne sollen nun abgeschöpft werden und so einen „solidarischen Beitrag für das Gemeinwohl“ leisten.

Dazu wird ein Höchstwert für die Erlöse am Spotmarkt festgelegt. Der Differenzbetrag zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze wird sodann an den Verteilnetzbetreiber abgeführt.

Bei vielen Energieunternehmen fallen derzeit erhebliche Mehreinnahmen als „Zufallsgewinne“ an. Grund hierfür ist das europäische Strommarktdesign. Danach bestimmt das teuerste für die aktuelle Stromerzeugung benötigte Kraftwerk den Preis für Strom – aktuell sind das die Gaskraftwerke. Die Produktionskosten ändern sich jedoch nicht für Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle- oder Atomstrom produzieren. Die hier entstehenden Gewinne sollen nun abgeschöpft werden und so einen „solidarischen Beitrag für das Gemeinwohl“ leisten.

Strompreisbremse

Nach Einführung der Erlösobergrenze wird aus deren Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch eingeführt. Den Privathaushalten kann so eine gewisse Menge Strom zu einem vergünstigten Preis gutgeschrieben werden (Basisverbrauch). Dieselbe Abwicklung gilt auch für kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif.
Wie dieser Basisverbrauch festgelegt wird, steht jedoch noch nicht fest. Wie hoch oder niedrig dieser "vergünstigte Preis" ist, wie es im Papier heißt, auch nicht. Wir werden weiter berichten.

Entlastung beim CO2-Preis

Um die Bürger sowie Unternehmen angesichts der stark angestiegenen Energiepreise nicht zusätzlich zu belasten, wird die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025.

Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7%

Als Ausgleich für die neue Gasbeschaffungsumlage wird zeitgleich die Umsatzsteuer auf den gesamten Gasverbrauch reduziert ( wir berichteten am 18.08.2022 ). Zeitlich bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gelten. Die Senkung soll zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten.

RA Dr. Christoph Maier: „Die privatwirtschaftliche Abwicklung der Infrastrukturaufgabe Energieversorgung wird immer mehr zu Makulatur. Die staatlichen Eingriffe und Regulierungen sind so vielschichtig und in Teilen widersprüchlich, dass die Systeme kaum noch beherrschbar sind. Das gesetzgeberische Handwerk kommt im Energierecht auch zunehmend an sein Grenzen.“

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